Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag von CHF 11‘940.90 anhand des Bruttolohnes errechnet. Davon hat die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (E. 5.3.). Daher hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst einen Anteil von 60% dieses Betrages (CHF 7‘164.55) ausbezahlt (AB 18). Wie sie in der Beschwerdeantwort nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der AVIG-Praxis IE/C6 (Download unter: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html) ausführt, muss sie zuerst die Abrechnungen von AHV, SUVA und beruflicher Vorsorge sowie allfällige Quellensteuerabrechnungen abwarten, bevor sie den