Die Beschwerdegegnerin stellte das Total der Bruttolohnansprüche des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis September 2016 in Höhe von CHF 24‘376.-- (CHF 6‘094.-- x 4) den Zahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin in Höhe von CHF 13‘958.65 gegenüber. Die Differenz von CHF 10‘417.35 zuzüglich die Anteile des 13. Monatslohns für die Monate Juni, August und September in Höhe von jeweils CHF 507.85 ergibt den von der Beschwerdegegnerin verfügten Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung von CHF 11‘940.90 brutto. Die Berechnung dieser Entschädigung ist richtig. Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag von CHF 11‘940.90 anhand des Bruttolohnes errechnet.