Diesen Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an. Für den Monat September 2016 ergibt sich aus den eingereichten Kontoauszügen keine Lohnzahlung. Dementsprechend ist auch die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für diesen Monat gar keinen Lohn erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin stellte das Total der Bruttolohnansprüche des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis September 2016 in Höhe von CHF 24‘376.-- (CHF 6‘094.-- x 4) den Zahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin in Höhe von CHF 13‘958.65 gegenüber.