Im Juli 2016 überwies die C____ AG dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 CHF 4‘548.15. Der Beschwerdeführer erhielt aber zudem für die Zeit vom 1. bis zum 19. Juli 2018 Taggelder der Unfallversicherung. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für diesen Monat den Erhalt des ganzen Lohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn in Höhe von CHF 507.85 anrechnete. Für den Monat August 2016 erhielt der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Arbeitgeberin am 26. August 2016 CHF 4‘548.15 überwiesen. Diesen Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an.