Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die in den Kontoauszügen des Beschwerdeführers (AB 13) ausgewiesenen Überweisungen durch die C____ AG berücksichtigt. Für Juni 2016 rechnete sie dem Beschwerdeführer Überweisungen der ehemaligen Arbeitgeberin in Höhe von CHF 3‘316.-- an. Die C____ AG hatte den Lohn des Beschwerdeführers für die Monate Mai und Juni am 14. Juli 2016 zusammen überwiesen (Total CHF 9‘016.30). Dass die Beschwerdegegnerin den im Lohnausweis vom Mai 2016 ausgewiesenen Nettolohn von den überwiesenen CHF 9‘016.30 abgezogen und die Differenz von CHF 3‘316.-- als erhaltenen Lohnanteil angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Im Juli 2016 überwies die C