6.5. Für die konkrete Berechnung der Insolvenzentschädigung (AB 17) hat die Beschwerdegegnerin auf den in den Lohnabrechnungen (AB 6) von Juni, August und September 2016 jeweils ausgewiesenen Festlohn von CHF 6‘094.-- abgestellt. Diesen hat sie auch für den Monat Juli 2016 eingesetzt, in welchem der Beschwerdeführer teilweise noch ein Unfalltaggeld erhielt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sein effektiver Lohn im Juli 2015 aufgrund der Taggeldleistungen (diese betrugen nur 80% des Lohnes) tiefer ausgefallen wäre als üblich. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die in den Kontoauszügen des Beschwerdeführers (AB 13) ausgewiesenen Überweisungen durch die C____ AG berücksichtigt.