Auch andere in diesem Punkt aussagekräftige Dokumente hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Weder die bereits erwähnte pauschale Bestätigung von Überstunden der ehemaligen Arbeitgeberin (AB 22) noch die vom Beschwerdeführer nach der Hauptverhandlung bei der Beschwerdegegnerin eingereichten handschriftlichen Bestätigungen (Beilagen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2018) lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni bis September 2016 Überstunden geleistet hat für die er eine finanzielle Entschädigung hätte erwarten können. Ebenfalls keinen Hinweis gibt es auf nicht bereits durch Freizeit abgegoltene Überstunden.