Die täglich eingetragenen Stunden ergeben zusammen jedoch lediglich 199 Stunden. Dabei arbeitete der Beschwerdeführer jeweils fünf Tage am Stück während neun Stunden. Nur am 3. Juni 2016 sind 10 Stunden eingetragen. Damit arbeitete er durchschnittlich 45 Stunden pro Woche. Da die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Art. 25 Abs. 2 LMV mindestens 37.5 Wochenstunden und maximal 45 Wochenstunden beträgt, ist schon fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Überstunden leisten musste. Auf jeden Fall überstieg die wöchentliche Arbeitszeit in diesem Monat die von Art. 26 Abs. 2 LMV gesetzte Grenze, welche zu einem 25%igen Zuschlag auf dem Grundlohn am Ende des Folgemonats führen würde, nicht.