Der Beschwerdeführer müsste nämlich auch hier seinen geltend gemachten Anspruch glaubhaft machen (E. 5.4.). In den Unterlagen finden sich Stundenrapporte der Monate November 2015, Dezember 2015 (AB 5) und Juni 2016 (Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2018). Auf die Rapporte von 2015 kann vorliegend nicht abgestellt werden, da für die Bemessung der Insolvenzentschädigung nur die Monate Juni bis September 2016 entscheidend sind (E. 6.2.). Der Stundenrapport für Juni 2016 weist im Total eine Stundenanzahl von 208 auf. Die täglich eingetragenen Stunden ergeben zusammen jedoch lediglich 199 Stunden.