6.4. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden gilt im Grundsatz dasselbe. Der Arbeitsvertrag verweist explizit auf Art. 26 LMV. Gemäss dessen Abs. 1 sind die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender (vgl. dazu Art. 25 LMV) hinaus geleisteten Stunden Überstunden. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden übersteigt, ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen (Art. 26 Abs. 2 LMV). Nach Art. 26 Abs. 3 LMV ist der Arbeitgeber berechtigt, den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen.