__ aus dem Jahr 2018 genügt nicht. Insbesondere stimmt die darin getätigte pauschale Aussage, der Beschwerdeführer habe keine Ferien genommen nicht überein mit der vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2018 gemachten Aussage, er habe fast einen Monate bzw. „drei Wochen oder so“ Ferien genommen (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien zu Recht verneint.