Da der Beschwerdeführer im Monatslohn angestellt war, erhielt er demnach keine Ferienlohnzuschläge ‑ was auch aus den sich in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen (AB 6) hervorgeht. Demzufolge hat er keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger noch nicht bezogener Ferientage (E. 5.2.). Selbst wenn der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ferienentschädigung hätte, so müsst er diesen glaubhaft machen (E. 5.4.). Weder in den Akten der Beschwerdegegnerin, noch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten findet sich jedoch ein klarer Hinweis darauf, wie viele Ferientage der Beschwerdeführer bereits bezogen hat.