6.3. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe zu Unrecht keine Entschädigung für die noch nicht bezogenen Ferien erhalten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV haben Arbeitnehmende im Monatslohn ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr einen Anspruch auf 5 Wochen (25 Arbeitstage) Ferien pro Jahr. Dies galt auch für den 1977 geborenen Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer im Monatslohn angestellt war, erhielt er demnach keine Ferienlohnzuschläge ‑ was auch aus den sich in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen (AB 6) hervorgeht.