6.2. Was die Dauer des Anspruchs auf eine Insolvenzentschädigung betrifft, so berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis September 2016 (Berechnungsblatt, AB 17). Nach den Ausführungen unter E. 6.1. waren dies die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, welches der Beschwerdeführer mit der C____ AG hatte. Damit hat die Beschwerdegegnerin Art. 52 Abs. 1 AVIG berücksichtigt. Der gewählte Zeitraum für die Bemessung der Insolvenzentschädigung ist folglich nicht zu beanstanden.