Die C____ AG sprach die Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 28. Juli 2016 (AB 4) per 31. August 2016 aus. Gemäss einem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die C____ AG vom 27. Oktober 2016 (AB 8) hat der Beschwerdeführer die Kündigung erst am 3. August 2016 erhalten, weshalb sich das Arbeitsverhältnis um einen Monat verlängert habe (gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a LMV hatte der Beschwerdeführer im ersten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem Monat). Dies wird von keiner der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien bestritten und das Gericht erkennt keine Hinweise, die zu einer anderslautenden Annahme führen würden.