Dies gilt insbesondere für die Arbeitszeit, die Überstunden und die Ferien. Der auf den 1. September 2016 datierte aber vom Beschwerdeführer nicht unterschriebene Arbeitsvertrag (ebenfalls AB 3) vermag ‑ namentlich mangels der fehlenden Unterschrift des Beschwerdeführers ‑ nichts zu ändern, auch wenn dieser von einem Stundenlohn ausgeht. Die C____ AG sprach die Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 28. Juli 2016 (AB 4) per 31. August 2016 aus.