6.1. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst massgebend, welche Regelungen bezüglich Ferien und Überstunden im Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der C____ AG galten. Mit dem Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2016 (AB 3) ging der Beschwerdeführer per 1. Januar 2016 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der C____ AG ein. Es wurden ein Pensum von 100% und eine monatliche Entlöhnung von CHF 5‘500.-- brutto sowie ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn (pro rata temporis) vereinbart.