361 und 362 OR, gemäss welchen Art. 329d OR zu den relativ zwingenden Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts gehört). Der Abgeltungsanspruch für nicht bezogene Ferien entsteht in diesem Fall erst, wenn diese nicht mehr in natura gewährt werden können, also namentlich bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Anders verhält es sich bei Personen, welche während dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit ihrem Lohn zusätzlich eine Ferienabgeltung bezogen haben. Diese konnten mit den monatlich ausgerichteten Zuschlägen rechnen (BGE 137 V 96, 102 E. 6.3.1.).