Ferien und Überstundenentschädigungen sind grundsätzlich auch Bestandteil des massgebenden Lohnes gemäss Art. 5 AHVG i.V.m. Art. 7 AHVV (BGE 137 V 96, 101 E. 6.3). Das Bundesgericht hat dazu jedoch festgehalten, dass Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt sind. Ebenfalls nicht gedeckt sind ‑ bei entsprechender arbeitsvertraglicher Übereinkunft ‑ noch nicht mit Freizeit kompensierte Überstunden (BGE 137 V 96, 102 E. 6.4).