Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Lohnbestandteil im Einzelnen nur gedeckt, wenn die versicherte Person für den von Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgeschriebenen Zeitraum unter Annahme eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers berechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte. Dazu gehört ein anteilmässiger 13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und die Arbeitnehmenden mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahres ausbezahlten Lohnanteil bereits anfangs Jahr rechnen können. Ferien und Überstundenentschädigungen sind grundsätzlich auch Bestandteil des massgebenden Lohnes gemäss Art. 5