Dies gilt allerdings nur soweit dies mit dem Zweck der Insolvenzentschädigung (Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers; vgl. BGE 137 V 96, 100 E. 6.2. und vgl. auch BGE 132 V 82, 84 E. 3.1) vereinbar ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Lohnbestandteil im Einzelnen nur gedeckt, wenn die versicherte Person für den von Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgeschriebenen Zeitraum unter Annahme eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers berechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte.