Praxisgemäss besteht die Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG grundsätzlich im massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). Dies gilt allerdings nur soweit dies mit dem Zweck der Insolvenzentschädigung (Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers; vgl. BGE 137 V 96, 100 E. 6.2. und vgl. auch BGE 132 V 82, 84 E. 3.1) vereinbar ist.