5.2. Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 137 V 96, 99 E. 6.1 und BGE 132 V 82, 84 E. 3.1). Sie deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (auf den Monat umgerechneter versicherter Verdienst der obligatorischen Unfallversicherung). Als Lohn gelten dabei auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Praxisgemäss besteht die Lohnforderung im Sinne von Art.