2.1. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Insolvenzentschädigung neu zu berechnen und auf rund CHF 20‘000.-- zu erhöhen. 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, die Höhe der Insolvenzentschädigung sei von der Versicherung korrekt berechnet worden, eine zweite Teilzahlung hänge von der Rechtskraft des Einspracheentscheides ab.