1.4. Im März 2018 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 60% der von ihr berechneten Insolvenzentschädigung aus (Abrechnung vom 8. März 2018, AB 18). Auf Wunsch des Beschwerdeführers (E-Mail vom 16. März 2018, AB 19) verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. April 2018, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung von CHF 11‘940.90 brutto habe (AB 18). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 28. April 2018 Einsprache (AB 23). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 (AB 25) ab. 2.