{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-19", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-18_2018-11-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64237&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=10&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f2affaba27e3abd366dfd0dd2058dad0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.18", "SVG.2018.321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Berücksichtigung nicht bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:52", "Checksum": "664273a7df41bf46432e924f8043c218", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)\nRegeste:\nKeine Berücksichtigung nicht bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung\n\n6.5.\nFür die konkrete Berechnung der Insolvenzentschädigung (AB 17)\nhat die Beschwerdegegnerin auf den in den Lohnabrechnungen (AB 6) von\nJuni, August und September 2016 jeweils ausgewiesenen Festlohn von\nCHF 6‘094.-- abgestellt. Diesen hat sie auch für den Monat Juli 2016\neingesetzt, in welchem der Beschwerdeführer teilweise noch ein Unfalltaggeld\nerhielt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sein effektiver Lohn im Juli 2015\naufgrund der Taggeldleistungen (diese betrugen nur 80% des Lohnes) tiefer\nausgefallen wäre als üblich. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die in den\nKontoauszügen des Beschwerdeführers (AB 13) ausgewiesenen Überweisungen\ndurch die C____ AG berücksichtigt. Für Juni 2016 rechnete sie dem\nBeschwerdeführer Überweisungen der ehemaligen Arbeitgeberin in Höhe von\nCHF 3‘316.-- an. Die C____ AG hatte den Lohn des Beschwerdeführers für die\nMonate Mai und Juni am 14. Juli 2016 zusammen überwiesen (Total\nCHF 9‘016.30). Dass die Beschwerdegegnerin den im Lohnausweis vom Mai 2016\nausgewiesenen Nettolohn von den überwiesenen CHF 9‘016.30 abgezogen und\ndie Differenz von CHF 3‘316.-- als erhaltenen Lohnanteil angerechnet hat,\nist nicht zu beanstanden. Im Juli 2016 überwies die C____ AG dem\nBeschwerdeführer am 28. Juli 2016 CHF 4‘548.15. Der Beschwerdeführer\nerhielt aber zudem für die Zeit vom 1. bis zum 19. Juli 2018\nTaggelder der Unfallversicherung. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die\nBeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für diesen Monat den Erhalt des ganzen\nLohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn in Höhe von CHF 507.85 anrechnete.\nFür den Monat August 2016 erhielt der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Arbeitgeberin\nam 26. August 2016 CHF 4‘548.15 überwiesen. Diesen Betrag rechnete\ndie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an. Für den Monat September 2016\nergibt sich aus den eingereichten Kontoauszügen keine Lohnzahlung. Dementsprechend\nist auch die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer\nfür diesen Monat gar keinen Lohn erhalten hat.\nDie Beschwerdegegnerin stellte das Total der\nBruttolohnansprüche des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis September\n2016 in Höhe von CHF 24‘376.-- (CHF 6‘094.-- x 4) den Zahlungen der\nehemaligen Arbeitgeberin in Höhe von CHF 13‘958.65 gegenüber. Die\nDifferenz von CHF 10‘417.35 zuzüglich die Anteile des 13. Monatslohns\nfür die Monate Juni, August und September in Höhe von jeweils CHF 507.85\nergibt den von der Beschwerdegegnerin verfügten Anspruch auf eine\nInsolvenzentschädigung von CHF 11‘940.90 brutto. Die Berechnung dieser\nEntschädigung ist richtig.\nDie Beschwerdegegnerin hat den Betrag von CHF 11‘940.90\nanhand des Bruttolohnes errechnet. Davon hat die Beschwerdegegnerin die\ngesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (E. 5.3.). Daher\nhat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst einen Anteil von 60%\ndieses Betrages (CHF 7‘164.55) ausbezahlt (AB 18). Wie sie in der\nBeschwerdeantwort nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der AVIG-Praxis\nIE/C6 (Download unter: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html)\nausführt, muss sie zuerst die Abrechnungen von AHV, SUVA und beruflicher\nVorsorge sowie allfällige Quellensteuerabrechnungen abwarten, bevor sie den\nverbleibenden Restbetrag (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) auszahlen\nkann. Da bei Personen, welche Quellensteuerpflichtig sind, namentlich\nGrenzgänger (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a des\nBundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten\nSteuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 91 des Bundesgesetzes\nvom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]\nund § 95 des basel-städtischen Gesetzes vom 12. April 2000 über die\ndirekten Steuern [Steuergesetz; SG 640.100]), die Abzüge insgesamt\nmehr als 30% betragen können, dürfen die Arbeitslosenkassen in solchen Fällen lediglich\n60% des Bruttobetrags überweisen, bevor die Sozialversicherungsbeiträge und die\nQuellensteuer abgezogen sind (Beschwerdeantwort, Ziff. 15; zur Pflicht,\ndie Quellensteuer abzuziehen vgl. auch AVIG-Praxis IE/C9).\n6.6.\nZusammengefasst können weder das Vorgehen der Beschwerdegegnerin\nnoch die Höhe der insgesamt berechneten Insolvenzentschädigung oder die bisher\nerfolgte Teilzahlung beanstandet werden. Der Einspracheentscheid vom\n29. Mai 2018 ist somit zu bestätigen.\nSofern der Beschwerdeführer weitere Ansprüche gegenüber seiner\nehemaligen Arbeitgeberin, der C____ AG geltend machen will, ist er auf den\nZivilprozessweg zu verweisen. Wie bereits erwähnt liegt der Zweck der\nInsolvenzentschädigung im Schutz der Lohnguthaben und der Sicherstellung des Lebensunterhalts\ndes Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers. Sie ersetzt jedoch nicht\nalle infolge des Konkurses der Arbeitgeberin entstandenen Schäden der arbeitnehmenen\nPersonen, sondern lediglich jene, die gesetzlich vorgesehen sind (vgl.\nE. 5.2.).\n7.\n7.1.\nInfolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n"}