{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-19", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-18_2018-11-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64237&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=10&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f2affaba27e3abd366dfd0dd2058dad0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.18", "SVG.2018.321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Berücksichtigung nicht bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:52", "Checksum": "664273a7df41bf46432e924f8043c218", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)\nRegeste:\nKeine Berücksichtigung nicht bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung\n\n6.4.\nFür die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden gilt im\nGrundsatz dasselbe. Der Arbeitsvertrag verweist explizit auf Art. 26 LMV.\nGemäss dessen Abs. 1 sind die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss\nArbeitszeitkalender (vgl. dazu Art. 25 LMV) hinaus geleisteten Stunden Überstunden.\nWenn die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden übersteigt, ist die weitergehende\nArbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu\nbezahlen (Art. 26 Abs. 2 LMV). Nach Art. 26 Abs. 3 LMV ist\nder Arbeitgeber berechtigt, den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden\nÜberstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen.\nZum einen ist schon aufgrund der Regelung von Art. 26 Abs. 3 LMV\nfraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf eine Überstundenentschädigung\ngeltend machen kann. Ein Ausgleich des Überstundensaldos war im massgebenden\nArbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Der\nBeschwerdeführer müsste nämlich auch hier seinen geltend gemachten Anspruch glaubhaft\nmachen (E. 5.4.). In den Unterlagen finden sich Stundenrapporte der Monate\nNovember 2015, Dezember 2015 (AB 5) und Juni 2016 (Beilage zum Schreiben\nder Beschwerdegegnerin vom 28. September 2018). Auf die Rapporte von 2015\nkann vorliegend nicht abgestellt werden, da für die Bemessung der Insolvenzentschädigung\nnur die Monate Juni bis September 2016 entscheidend sind (E. 6.2.). Der\nStundenrapport für Juni 2016 weist im Total eine Stundenanzahl von 208 auf. Die\ntäglich eingetragenen Stunden ergeben zusammen jedoch lediglich 199 Stunden.\nDabei arbeitete der Beschwerdeführer jeweils fünf Tage am Stück während neun\nStunden. Nur am 3. Juni 2016 sind 10 Stunden eingetragen. Damit arbeitete\ner durchschnittlich 45 Stunden pro Woche. Da die wöchentliche Arbeitszeit\ngemäss Art. 25 Abs. 2 LMV mindestens 37.5 Wochenstunden und maximal\n45 Wochenstunden beträgt, ist schon fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt\nÜberstunden leisten musste. Auf jeden Fall überstieg die wöchentliche\nArbeitszeit in diesem Monat die von Art. 26 Abs. 2 LMV gesetzte\nGrenze, welche zu einem 25%igen Zuschlag auf dem Grundlohn am Ende des Folgemonats\nführen würde, nicht. Somit vermag der Stundenrapport für Juni 2016 keine\nÜberstundenentschädigungsanspruch zu begründen. Stundenrapporte für die Monate\nJuli bis September 2016 finden sich in den Akten nicht. Auch andere in diesem\nPunkt aussagekräftige Dokumente hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.\nWeder die bereits erwähnte pauschale Bestätigung von Überstunden der ehemaligen\nArbeitgeberin (AB 22) noch die vom Beschwerdeführer nach der\nHauptverhandlung bei der Beschwerdegegnerin eingereichten handschriftlichen\nBestätigungen (Beilagen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom\n28. September 2018) lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in\nder Zeit von Juni bis September 2016 Überstunden geleistet hat für die er eine\nfinanzielle Entschädigung hätte erwarten können. Ebenfalls keinen Hinweis gibt\nes auf nicht bereits durch Freizeit abgegoltene Überstunden. Somit vermochte\nder Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Entschädigung von Überstunden im\nRahmen der Insolvenzentschädigung nicht glaubhaft zu machen ‑ sofern eine\nsolche in seinem Fall überhaupt denkbar ist. Daher hat die Beschwerdegegnerin\nauch einen Anspruch auf eine Überstundenentschädigung zu Recht abgelehnt.\n"}