{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-19", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-18_2018-11-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64237&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=10&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f2affaba27e3abd366dfd0dd2058dad0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.18", "SVG.2018.321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Berücksichtigung nicht bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:52", "Checksum": "664273a7df41bf46432e924f8043c218", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)\nRegeste:\nKeine Berücksichtigung nicht bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung\n\n6.1.\nIm Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst massgebend,\nwelche Regelungen bezüglich Ferien und Überstunden im Arbeitsverhältnis\nzwischen dem Beschwerdeführer und der C____ AG galten. Mit dem Arbeitsvertrag\nvom 4. Januar 2016 (AB 3) ging der Beschwerdeführer per\n1. Januar 2016 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der C____ AG ein. Es\nwurden ein Pensum von 100% und eine monatliche Entlöhnung von CHF 5‘500.--\nbrutto sowie ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn (pro rata temporis) vereinbart.\nDer Arbeitsvertrag verweist in verschiedener Hinsicht auf den\nLandesmantelvertrag (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe (abrufbar\nunter: http://www.baumeister.ch/de/unternehmensfuehrung/gesamtarbeitsvertraege-gav/landesmantelvertrag-lmv;\nzuletzt eingesehen am 14. November 2018). Dies gilt insbesondere für die\nArbeitszeit, die Überstunden und die Ferien.\nDer auf den 1. September 2016 datierte aber vom\nBeschwerdeführer nicht unterschriebene Arbeitsvertrag (ebenfalls AB 3)\nvermag ‑ namentlich mangels der fehlenden Unterschrift des Beschwerdeführers\n‑ nichts zu ändern, auch wenn dieser von einem Stundenlohn ausgeht. Die C____\nAG sprach die Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom\n28. Juli 2016 (AB 4) per 31. August 2016 aus. Gemäss einem\nSchreiben des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die C____ AG\nvom 27. Oktober 2016 (AB 8) hat der Beschwerdeführer die Kündigung\nerst am 3. August 2016 erhalten, weshalb sich das Arbeitsverhältnis um\neinen Monat verlängert habe (gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a LMV\nhatte der Beschwerdeführer im ersten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem\nMonat). Dies wird von keiner der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien\nbestritten und das Gericht erkennt keine Hinweise, die zu einer anderslautenden\nAnnahme führen würden. Damit sind der Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2016\nund der erwähnte LMV vorliegend als Grundlagen des Arbeitsverhältnisses zu\nbeachten und es ist von einem Ende des Arbeitsverhältnisses am\n30. September 2016 auszugehen.\n6.2.\nWas die Dauer des Anspruchs auf eine Insolvenzentschädigung\nbetrifft, so berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers\nfür die Monate Juni bis September 2016 (Berechnungsblatt, AB 17). Nach den\nAusführungen unter E. 6.1. waren dies die letzten vier Monate des\nArbeitsverhältnisses, welches der Beschwerdeführer mit der C____ AG hatte.\nDamit hat die Beschwerdegegnerin Art. 52 Abs. 1 AVIG berücksichtigt.\nDer gewählte Zeitraum für die Bemessung der Insolvenzentschädigung ist folglich\nnicht zu beanstanden.\n6.3.\nDer Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe zu Unrecht\nkeine Entschädigung für die noch nicht bezogenen Ferien erhalten (vgl.\nVerhandlungsprotokoll, S. 1 f.).\nGemäss Art. 34 Abs. 1 LMV haben Arbeitnehmende im\nMonatslohn ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten\n50. Altersjahr einen Anspruch auf 5 Wochen (25 Arbeitstage) Ferien pro\nJahr. Dies galt auch für den 1977 geborenen Beschwerdeführer. Da der\nBeschwerdeführer im Monatslohn angestellt war, erhielt er demnach keine\nFerienlohnzuschläge ‑ was auch aus den sich in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen\n(AB 6) hervorgeht. Demzufolge hat er keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger\nnoch nicht bezogener Ferientage (E. 5.2.).\nSelbst wenn der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch\nauf eine Ferienentschädigung hätte, so müsst er diesen glaubhaft machen\n(E. 5.4.). Weder in den Akten der Beschwerdegegnerin, noch aus den vom\nBeschwerdeführer eingereichten Dokumenten findet sich jedoch ein klarer Hinweis\ndarauf, wie viele Ferientage der Beschwerdeführer bereits bezogen hat. Seine\neigenen Angaben sind unsubstantiiert und in keiner Weise belegt. Sie genügen daher\nnicht um die Forderung als glaubhaft anzusehen. Die vom Beschwerdeführer\neingereichte handschriftliche Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin bzw.\nseines ehemaligen Vorgesetzten D____ aus dem Jahr 2018 genügt nicht.\nInsbesondere stimmt die darin getätigte pauschale Aussage, der Beschwerdeführer\nhabe keine Ferien genommen nicht überein mit der vom Beschwerdeführer\nanlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2018 gemachten Aussage,\ner habe fast einen Monate bzw. „drei Wochen oder so“ Ferien genommen (Verhandlungsprotokoll,\nS. 3). Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers\nauf eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien zu Recht verneint.\n"}