{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-19", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-18_2018-11-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64237&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=10&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f2affaba27e3abd366dfd0dd2058dad0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.18", "SVG.2018.321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Berücksichtigung nicht bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:52", "Checksum": "664273a7df41bf46432e924f8043c218", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)\nRegeste:\nKeine Berücksichtigung nicht bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung\n\n5.1.\nBeitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern,\ndie in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz\nArbeitnehmer beschäftigen, haben gemäss Art. 51\nAbs. 1 AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem\nZeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen\nnicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des\nArbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen\ndas Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).\n5.2.\nDie Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 137 V 96, 99 E. 6.1 und BGE 132\nV 82, 84 E. 3.1). Sie deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis\nLohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,\nfür jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2\nAVIG (auf den Monat umgerechneter versicherter Verdienst der obligatorischen\nUnfallversicherung). Als Lohn gelten dabei auch die geschuldeten Zulagen\n(Art. 52 Abs. 1 AVIG). Praxisgemäss besteht die Lohnforderung im\nSinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG grundsätzlich im massgebenden Lohn nach\nArt. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m.\nArt. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). Dies gilt allerdings nur soweit\ndies mit dem Zweck der Insolvenzentschädigung (Schutz der Lohnguthaben und die\nSicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers;\nvgl. BGE 137 V 96, 100 E. 6.2. und vgl. auch BGE 132 V 82, 84 E. 3.1)\nvereinbar ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein\nLohnbestandteil im Einzelnen nur gedeckt, wenn die versicherte Person für den\nvon Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgeschriebenen Zeitraum unter Annahme eines\nfortbestehenden Arbeitsverhältnisses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers\nberechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte. Dazu gehört ein anteilmässiger\n13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und\ndie Arbeitnehmenden mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahres\nausbezahlten Lohnanteil bereits anfangs Jahr rechnen können. Ferien und\nÜberstundenentschädigungen sind grundsätzlich auch Bestandteil des massgebenden\nLohnes gemäss Art. 5 AHVG i.V.m. Art. 7 AHVV (BGE 137 V 96, 101\nE. 6.3). Das Bundesgericht hat dazu jedoch festgehalten, dass Entschädigungen\nfür noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen\nPersonen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, nicht von der\nInsolvenzentschädigung gedeckt sind. Ebenfalls nicht gedeckt sind ‑ bei\nentsprechender arbeitsvertraglicher Übereinkunft ‑ noch nicht mit\nFreizeit kompensierte Überstunden (BGE 137 V 96, 102 E. 6.4). Das\nBundesgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass im Monatslohn\nangestellte Personen mit vollem Arbeitspensum, welche keine Ferienlohnzuschläge\nbeziehen dürfen, bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis auch keine Abgeltung der\nFerien durch Geldleistung erwarten können (Art. 329d des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR;\nSR 220]; vgl. auch Art. 361 und 362\nOR, gemäss welchen Art. 329d OR zu den relativ zwingenden Vorschriften des\nArbeitsvertragsrechts gehört). Der Abgeltungsanspruch für nicht bezogene Ferien\nentsteht in diesem Fall erst, wenn diese nicht mehr in natura gewährt werden\nkönnen, also namentlich bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch\nArbeitgeber oder Arbeitnehmer. Anders verhält es sich bei Personen, welche\nwährend dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit ihrem Lohn zusätzlich eine\nFerienabgeltung bezogen haben. Diese konnten mit den monatlich ausgerichteten Zuschlägen\nrechnen (BGE 137 V 96, 102 E. 6.3.1.). Hinsichtlich der Überstundenarbeit\nerkannte das Bundesgericht, dass sich nichts Abweichendes ergebe. Ein Anspruch\nauf Vergütung geleisteter Überstunden entsteht, sofern Arbeitgeber und\nArbeitnehmer nicht einen Ausgleich durch Freizeit vereinbart haben (BGE\n137 V 96, 102 E. 6.3.2).\n5.3.\nVon der Insolvenzentschädigung müssen die\ngesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die\nvorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den\nArbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen\n(Art. 52 Abs. 2 AVIG; Art. 76 Abs. 1 AVIV listet die zu\nentrichtenden Beiträge einzeln auf).\n5.4.\nDer Arbeitnehmer muss seinen Anspruch innerhalb von 60\nTagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen\nKasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist,\ngeltend machen (Art. 53 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu auch\nArt. 77 AVIV). Nur wenn er seine Lohnforderung glaubhaft macht, darf die\nKasse eine Insolvenzentschädigung ausrichten (Art. 74 AVIV).\n6.\n"}