{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-19", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-18_2018-11-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64237&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=10&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f2affaba27e3abd366dfd0dd2058dad0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.18", "SVG.2018.321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Berücksichtigung nicht bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:52", "Checksum": "664273a7df41bf46432e924f8043c218", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2018 AL.2018.18 (SVG.2018.321)\nRegeste:\nKeine Berücksichtigung nicht bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nUrteil\nder Präsidentin\nvom 19.\nNovember 2018\nParteien\nA____\nBeschwerdeführer\nÖffentliche Arbeitslosenkasse\nBasel-Stadt\nHochstrasse 37, Postfach\n3759, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, B____ Hochstrasse 37,\nPostfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2018.18\nEinspracheentscheid vom 29. Mai\n2018\nKeine Berücksichtigung nicht\nbezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung\nErwägungen\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer arbeitete seit dem 6. November 2015 bei\nder C____ AG, [...] (Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 30. November\n2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1, und Arbeitsvertrag vom\n4. Januar 2016, AB 3). Diese kündigte den Arbeitsvertrag mit dem\nBeschwerdeführer mit einem Schreiben vom 28. Juli 2016 per 31. August\n2016 aus wirtschaftlichen Gründen (AB 4).\n1.2.\nAm 30. November 2016 reichte der Beschwerdeführer aufgrund von\nStreitigkeiten mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin bei der Schlichtungsbehörde\ndes Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein. Aufgrund des\nNichterscheinens der Gegenpartei an der Schlichtungsverhandlung, stellte das\nZivilgericht dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 eine Klagebewilligung\naus (AB 9). Mit Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt vom 25. Januar\n2017 beantragte der Beschwerdeführer, die C____ AG sei zu verpflichten, ihm\nnetto CHF 19‘025.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2016 zu\nbezahlen, die obligatorischen Sozialabgaben zu entrichten, einen Beitrag an die\nberufliche Vorsorge zu leisten und ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen\n(AB 10).\n1.3.\nAm 2. November 2017 wurde der Konkurs über die C____ AG\neröffnet. Das Zivilgericht Basel-Stadt stellte daraufhin das oben erwähnte\nVerfahren ein. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine\nForderungen beim Konkursamt Basel-Stadt einzugeben habe (Verfügung vom\n6. November 2017, AB 12). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer\nam 30. November 2018, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, eine\nInsolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung (Antrag, AB 1, sowie\nSchweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom [...]. November 2017).\n1.4.\nIm März 2018 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 60%\nder von ihr berechneten Insolvenzentschädigung aus (Abrechnung vom 8. März\n2018, AB 18). Auf Wunsch des Beschwerdeführers (E-Mail vom 16. März\n2018, AB 19) verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. April 2018, dass\nder Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung von\nCHF 11‘940.90 brutto habe (AB 18). Dagegen erhob der Beschwerdeführer\nmit einem Schreiben vom 28. April 2018 Einsprache (AB 23). Diese wies\ndie Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018\n(AB 25) ab.\n2.\n2.1.\nMit Beschwerde vom 18. Juli 2018 beim\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, die\nBeschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Insolvenzentschädigung neu zu berechnen\nund auf rund CHF 20‘000.-- zu erhöhen.\n2.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 schliesst die\nBeschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, die Höhe der\nInsolvenzentschädigung sei von der Versicherung korrekt berechnet worden, eine zweite\nTeilzahlung hänge von der Rechtskraft des Einspracheentscheides ab.\n2.3.\nAm 17. September 2018 findet die Hauptverhandlung in\nAnwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin\nstatt. Der Beschwerdeführer bringt anlässlich derselben vor, er wolle rund\nCHF 19‘000.-- von der Beschwerdegegnerin. Diese habe ihm bisher nur\nCHF 7‘000.-- ausbezahlt.\n2.4.\nMit einem Schreiben vom 28. September 2018 reicht die\nBeschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein, die sie seit der Hauptverhandlung\nvom Beschwerdeführer erhalten hat. Zugleich hält sie fest, dass sie diese für\nirrelevant halte.\n3.\n3.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56\nAbs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in\nVerbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen\nGerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und\n§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100\nAbs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung\nund die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in\nVerbindung mit Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02). Die Beschwerde\nwurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen\nBeschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.\n3.2.\nNach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des\nSozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle ‑ wie den\nvorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu entscheiden.\n4.\nStreitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden\nInsolvenzentschädigung. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch\nauf eine Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung hat, ist unumstritten.\n5.\n"}