Auch im zweiten Schreiben von Frau F____ wird kein Arbeitsplatz in Aussicht gestellt, sondern lediglich auf ein öffentlich ausgeschriebenes Praktikum verwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine arbeitsmarktliche Indikation des Kursbesuchs abgelehnt. Die Frage, ob es sich bei der beantragen Massnahme um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch der Beschwerdeführerin handelt, kann vorliegend offen bleiben. 4.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine arbeitsmarktliche Indikation des Kursbesuchs verneint und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenübernehme für die Weiterbildung abgelehnt. 5.