4.2. Der Besuch des Kurses ist weiter nicht geeignet, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rasch zu verbessern. Der Kurs dauert vom 26. April 2018 bis am 22. März 2019. Die Beschwerdeführerin könnte daher den Nutzen des Kurses für ihre Vermittlungsfähigkeit erst nach Abschluss der Ausbildung im Frühling 2019 einsetzen. Weiter vermögen die von der Beschwerdeführerin mit der Einsprache eingereichten Korrespondenzen (BA 16) keine erhebliche Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beweisen. Im ersten Schreiben von Frau E____ wird ausdrücklich keine Anstellung in Aussicht gestellt. Auch im zweiten Schreiben von Frau F__