Der Besuch des fraglichen Kurses ist für das Finden einer neuen Stelle nicht notwendig. Dies wird insbesondere durch die befristete Anstellung bzw. den Zwischenverdienst bei der D____ belegt (BA 12). Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass der fragliche Kurs die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich verbessern würde. Der Lebenslauf der Beschwerdeführerin spricht dafür, dass sie auch ohne den fraglichen Kurs über gute arbeitsmarktlich verwertbare Ressourcen verfügt.