4.1. Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie (BA 4) vor ihrer Ausbildung zur Migrationsfachfrau eine Ausbildung zur Kauffrau sowie zur Landschaftsgärtnerin absolviert hat (BA 4). Die Beschwerdeführerin hat langjährige Erfahrung als Migrationsfachfrau, hat neunzehn Weiterbildungen in diesem Bereich absolviert und spricht ausserdem sechs Sprachen. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Qualifikationen und ihrer Erfahrung durchaus Chancen auf eine weitere Anstellung als Migrationsfachfrau hat. Der Besuch des fraglichen Kurses ist für das Finden einer neuen Stelle nicht notwendig.