BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert. Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 E. 1a mit Hinweisen).