3.1. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz beabsichtigt insbesondere, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen (vgl. Art. 1a Abs. 2 AVIG). Diesem Zweck dienen namentlich die im sechsten Kapitel geregelten arbeitsrechtlichen Massnahmen. Nach Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aufgrund der Arbeitsmarktsituation erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1).