2.1. Die Beschwerdegegnerin erklärt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Abschluss des Kurses zu einer raschen und massgeblichen Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen würde. Sie verweist diesbezüglich auf die Dauer des Kurses. Zudem sei es fraglich, ob es sich bei der beantragten Massnahme um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch der Beschwerdeführerin handle.