AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02). 1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten. 2.