II. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben und das Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch sei gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 8. Oktober 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.