Die Kosten des Kurses betragen CHF 9‘600.00 unter Einbezug der geschätzten Spesen (BA 14), welche vom Amt für Wirtschaft und Arbeit hätten übernommen werden sollen. Vom 9. April 2018 bis am 1. Juni 2018 erzielt die Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst bei der D____ (BA 12). Mit Verfügung vom 12. April 2018 hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch mit der Begründung abgelehnt, der Kurs sei arbeitsmarktlich nicht indiziert (BA 15). Die dagegen am 24. April 2018 erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin (BA 16), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 ab (BA 15).