{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-16_2018-10-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=63713&W10_KEY=3230859&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "a37d1d7103f42bf9fe25b155713c8a56"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.16", "SVG.2018.281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.10.2018 AL.2018.16 (SVG.2018.281)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.10.2018 AL.2018.16 (SVG.2018.281)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.10.2018 AL.2018.16 (SVG.2018.281)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Massnahme\rAus- und Weiterbildung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:32", "Checksum": "043a35b2c9a854964d1c5d7c5060a9a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.10.2018 AL.2018.16 (SVG.2018.281)\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Massnahme\rAus- und Weiterbildung\n\n3.1.\nDas Arbeitslosenversicherungsgesetz beabsichtigt insbesondere,\nbestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen (vgl. Art. 1a Abs. 2 AVIG). Diesem\nZweck dienen namentlich die im sechsten Kapitel geregelten arbeitsrechtlichen\nMassnahmen. Nach Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen\nfür arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von\nPersonen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit\narbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die\naufgrund der Arbeitsmarktsituation erschwert vermittelbar sind, gefördert\nwerden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2):\ndie Vermittelbarkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und\ndauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen\nQualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit.\nb); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die\nMöglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Als\nBildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur\nUmschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und\nAusbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).\n3.2.\nVoraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an\ndie Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen\neiner arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche\nMassnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar\ngebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in\nAnspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in\nZusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über\ndie obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom\n2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art.\n59 Abs. 1 und 2 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung,\nWeiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert,\nwenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes\nunmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die\nVermittlungsfähigkeit verbessert. Die Grundausbildung und die allgemeine\nFörderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der\nArbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 E. 1a mit Hinweisen). Von Bedeutung ist\ninsbesondere, ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet\nund notwendig ist, die Vermittelbarkeit der Versicherten zu fördern. Es darf\nsomit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im\nVordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem\nallgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 111 V 276 E. 2d).\n4.\n4.1.\nDem Lebenslauf der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie\n(BA 4) vor ihrer Ausbildung zur Migrationsfachfrau eine Ausbildung zur\nKauffrau sowie zur Landschaftsgärtnerin absolviert hat (BA 4). Die\nBeschwerdeführerin hat langjährige Erfahrung als Migrationsfachfrau, hat\nneunzehn Weiterbildungen in diesem Bereich absolviert und spricht ausserdem\nsechs Sprachen. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die\nBeschwerdeführerin aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Qualifikationen und\nihrer Erfahrung durchaus Chancen auf eine weitere Anstellung als\nMigrationsfachfrau hat. Der Besuch des fraglichen Kurses ist für das Finden\neiner neuen Stelle nicht notwendig. Dies wird insbesondere durch die befristete\nAnstellung bzw. den Zwischenverdienst bei der D____ belegt (BA 12). Es\nsind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass der fragliche Kurs\ndie Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich verbessern würde.\nDer Lebenslauf der Beschwerdeführerin spricht dafür, dass sie auch ohne den\nfraglichen Kurs über gute arbeitsmarktlich verwertbare Ressourcen verfügt.\n4.2.\nDer Besuch des Kurses ist weiter nicht geeignet, die\nVermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rasch zu verbessern. Der Kurs\ndauert vom 26. April 2018 bis am 22. März 2019. Die\nBeschwerdeführerin könnte daher den Nutzen des Kurses für ihre\nVermittlungsfähigkeit erst nach Abschluss der Ausbildung im Frühling 2019\neinsetzen. Weiter vermögen die von der Beschwerdeführerin mit der Einsprache\neingereichten Korrespondenzen (BA 16) keine erhebliche Erhöhung der\nVermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beweisen. Im ersten Schreiben\nvon Frau E____ wird ausdrücklich keine Anstellung in Aussicht gestellt. Auch im\nzweiten Schreiben von Frau F____ wird kein Arbeitsplatz in Aussicht gestellt,\nsondern lediglich auf ein öffentlich ausgeschriebenes Praktikum verwiesen. Die\nBeschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine arbeitsmarktliche Indikation des\nKursbesuchs abgelehnt.\nDie Frage, ob es sich bei der beantragen Massnahme um einen unabhängig von\nder Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch der Beschwerdeführerin handelt, kann\nvorliegend offen bleiben.\n4.3.\nZusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine\narbeitsmarktliche Indikation des Kursbesuchs verneint und das Gesuch der\nBeschwerdeführerin um Kostenübernehme für die Weiterbildung abgelehnt.\n5.\n5.1.\nNach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin\nvom 22. Mai 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde\nabzuweisen.\n"}