{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-16_2018-10-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=63713&W10_KEY=3230859&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "a37d1d7103f42bf9fe25b155713c8a56"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.16", "SVG.2018.281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.10.2018 AL.2018.16 (SVG.2018.281)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.10.2018 AL.2018.16 (SVG.2018.281)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.10.2018 AL.2018.16 (SVG.2018.281)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Massnahme\rAus- und Weiterbildung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:32", "Checksum": "043a35b2c9a854964d1c5d7c5060a9a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.10.2018 AL.2018.16 (SVG.2018.281)\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Massnahme\rAus- und Weiterbildung\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 8.\nOktober 2018\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, C.\nMüller\nund\na.o. Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführerin\nRegionales\nArbeitsvermittlungszentrum\nUtengasse 36, Postfach, 4005 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit,\nHerrn lic. iur, B____,\nHochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2018.16\nArbeitsrechtliche Massnahme\nAus- und Weiterbildung\nTatsachen\nI.\nDie 1964 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte\nMigrationsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis (Beschwerdeantwortbeilage\n[BA] 4). Ihre letzte Arbeitsstelle im C____ hat sie aus gesundheitlichen\nGründen per Ende Januar 2018 gekündigt (BA 6). In der Folge meldete sich\ndie Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an,\nwobei die fünfte Rahmenfrist per 1. Februar 2018 eröffnet wurde\n(BA 8). Aus dem Beratungsprotokoll ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin\nvoll vermittlungsfähig ist und neu eine Stelle ohne Nachtschichten sucht\n(BA 8). Am 22. März 2018 (Eingang Amt für Wirtschaft und Arbeit:\n10. April 2018) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Zustimmung\nzum Kursbesuch (BA 14). Aus dem Gesuch geht hervor, dass die Beschwerdeführerin\nden Kurs mit dem Titel [...], welcher die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)\nvom 26. April 2018 bis am 22. März 2019 durchführt, besuchen wollte\n(BA 14). Die Kosten des Kurses betragen CHF 9‘600.00 unter Einbezug\nder geschätzten Spesen (BA 14), welche vom Amt für Wirtschaft und Arbeit\nhätten übernommen werden sollen. Vom 9. April 2018 bis am 1. Juni\n2018 erzielt die Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst bei der D____\n(BA 12). Mit Verfügung vom 12. April 2018 hat die Beschwerdegegnerin\ndas Gesuch mit der Begründung abgelehnt, der Kurs sei arbeitsmarktlich nicht\nindiziert (BA 15). Die dagegen am 24. April 2018 erhobene Einsprache\nder Beschwerdeführerin (BA 16), wies die Beschwerdegegnerin mit\nEinspracheentscheid vom 22. Mai 2018 ab (BA 15).\nII.\nGegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 hat die\nBeschwerdeführerin am 22. Juni 2018 Beschwerde beim\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin wird sinngemäss\nbeantragt, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben und das\nGesuch um Zustimmung zum Kursbesuch sei gutzuheissen.\nMit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 schliesst die\nBeschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nNachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen\nParteiverhandlung verlangt hatte, fand am 8. Oktober 2018 die Urteilsberatung\ndurch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nVorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz\nüber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIG; SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung\nmit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100)\nund § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG\n154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des\nangerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit\nArt. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).\n1.2.\nDa die Beschwerde rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist nach\nEröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen\nformellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin erklärt, es könne nicht davon ausgegangen\nwerden, dass der Abschluss des Kurses zu einer raschen und massgeblichen\nVerbesserung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen würde. Sie\nverweist diesbezüglich auf die Dauer des Kurses. Zudem sei es fraglich, ob es\nsich bei der beantragten Massnahme um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit\ngehegten Berufswunsch der Beschwerdeführerin handle.\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, der Zugang zum\nArbeitsmarkt sei ihr, mangels Ausbildung im sozialen Bereich sowie\naltersbedingt, erschwert; das [...] Zertifikat würde ihr besseren Zugang zu\nstaatlichen Stellen und zur Privatwirtschaft sichern (BA 14 und 16). Als\nBelege reicht die Beschwerdeführerin zwei Schriftwechsel mit Frau E____ und\nFrau F____ ein (BA 16).\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das\nGesuch um Zustimmung zum Kursbesuch und damit die Kostenübernahme abgelehnt\nhat.\n3.\n"}