Mit Schreiben vom 12. September 2017 (AB 4) ersuchte er seine Arbeitgeberin um Bezahlung von ausstehendem Lohn der Monate Juni bis August 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 5'818.50 (3 x Fr. 1'939.50). In einem weiteren Schreiben vom 7. Dezember 2017 ermahnte er seine Arbeitgeberin um Bezahlung von ausstehendem Lohn (betreffend die Monate Juni bis November 2017) in der Höhe von Fr. 11'637.-- (6 x Fr. 1'939.50; vgl. AB 5). Am 20. Dezember 2017 hatte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge den letzten effektiven Arbeitstag (vgl. AB 8). b) Mit Entscheid vom 12. Februar 2018 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die D____ AG.