4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdegegnerin von Dezember 2014 bis August 2015 und März 2016 zweifellos unrichtig waren und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist. Somit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben und die dem Beschwerdeführer zu viel zugesprochenen Arbeitslosenleistungen erweisen sich als unrechtmässig. Der Rückforderungsbetrag wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist im Grundsatze auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 die Rückforderung in Höhe von Fr. 5‘062.25 verfügt. 5.