Der Beschwerdeführer hat indes im Formular des Monats März 2016 bei der Frage „Haben sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ lediglich angegeben, dass er vom 1. März bis 31. März 2016 bei der F____ in [...] tätig gewesen sei. Dass er aber auch beim E____ angestellt war (AB 7), hat er nicht deklariert (AB 13). Der Beschwerdeführer wäre jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 ATSG) gehalten gewesen, die Formulare korrekt auszufüllen, zumal er dies auch im Februar 2016 getan hat (AB 13) und somit um die korrekte Beantwortung der Fragen wusste.