Unter diesen Umständen lässt sich die falsche Auskunft der RAV-Beraterin nicht nachweisen. Dies wirkt sich nach allgemein gültiger Beweisregel zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 263 f. mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund fällt eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausser Betracht.