__ nicht angeben. Im Gegenteil, kann den Protokollen der RAV-Beraterin entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Anrechnung eines Zwischenverdienstes bei der Taggeldberechnung erklärt wurde. So wird im Protokoll vom 9. Dezember 2014 erwähnt, der Beschwerdeführer sei über den Zwischenverdienst aufgeklärt worden. Im Protokoll vom 24. Juni 2015 wird sodann beschrieben, der Beschwerdeführer sei über das „Zwischenverdienst-Handling“ sowie den Ablauf informiert worden. Am 28. Oktober 2015 bestätigt die RAV-Beraterin, dass der Ablauf der Zwischenverdienstanrechnung klar sei (AB 12). Unter diesen Umständen lässt sich die falsche Auskunft der RAV-Beraterin nicht nachweisen.