Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 121 V 65 E. 2a S. 66). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass die RAV-Beraterin die Auskunft erteilt hat, der Beschwerdeführer müsse seine Einkünfte aus der Tätigkeit beim D____ nicht angeben.