Nicht strittig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in den Monatsangaben Dezember 2014 bis August 2015 sowie März 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin jeweils die Frage nach einer Arbeit mit Nein angekreuzt bzw. nur teilweise deklariert hat, bei wem er arbeitet (AB 13). Damit konnte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldanspruches nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum einen Zwischenverdienst bzw. einen höheren Zwischenverdienst erzielte. Gemäss Art. 24 AVIG ist indes jeder Zwischenverdienst anrechenbar.