4.2. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage zu bejahen. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis August 2015 beim D____ sowie von November 2015 bis April 2016 beim E____ gearbeitet (vgl. IK-Auszug vom 8. März 2017, AB 7). Nicht strittig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in den Monatsangaben Dezember 2014 bis August 2015 sowie März 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin jeweils die Frage nach einer Arbeit mit Nein angekreuzt bzw. nur teilweise deklariert hat, bei wem er arbeitet (AB 13).